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OCG NRW§ 30 Anzeigepflicht für die Veranstaltung von Online-Casinospielen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OCG%20NRW/30#abs-1 (1) Wer ein Online-Casinospiel im Sinne des § 19 veranstaltet, hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich anzuzeigen:
1. Name,
2. Gewerbe,
3. Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz,
4. Zeitpunkt der Aufnahme des Spielbetriebs,
5. Art des Angebots der Online-Casinospiele (virtuelle Nachbildungen von Bankhalterspielen und beziehungsweise oder Live-Übertragungen eines terrestrisch durchgeführten Bankhalterspiels mit Teilnahmemöglichkeit über das Internet) und
6. Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am Online-Casinospiel.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OCG%20NRW/30#abs-2 (2) Ist eine steuerliche Beauftragte oder ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 26 bestellt worden, ist diese oder dieser dem zuständigen Finanzamt unverzüglich zu benennen.